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Seite 3 von 4 3. Gewährleistung 3.1 Ist der Kunde Verbraucher, besitzt er das Wahlrecht, ob bei mangelhaften Produkten die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Schlechtleistungen, für die der Kunde eine Ersatzlieferung erhält, hat der Kunde an Elbstimmungen zurückzusenden. Dies gilt auch für Kunden, die Unternehmer sind. Sind Nachbesserung oder Nachlieferung erfolglos, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Rechte zu. Bei geringfügigen oder sich aus der Art und Weise des Produktes ergebenden Mängeln, wie z.B. geringen Farbabweichungen bei unterschiedlichen Druckmaterialien, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Ist der Kunde Unternehmer, leistet Elbstimmungen bei Mängeln an der Ware nach eigenem Ermessen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Scheitert die Nacherfüllung und tritt der Kunde aufgrund seiner gesetzlichen Rechte vom Vertrag zurück, besitzt er keinen Schadensersatzanspruch. Entscheidet sich der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung für Schadensersatz, so verbleibt – wenn zumutbar – die Ware beim Kunden. In diesem Fall wird der Warenwert mit dem Schadensersatzanspruch des Kunden verrechnet. Handelte Elbstimmungen arglistig, so gilt dies nicht. 3.2 Beim Verkauf an einen Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme, beim Verkauf an einen Verbraucher zwei Jahre. Ist die Kaufsache gebraucht, beträgt die Gewährleistungsfrist in beiden Fällen ein Jahr ab Gefahrenübergang. Darüber hinaus gehende Garantien oder Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Verkehrsüblicher Verschleiß, Schäden oder Mängel aufgrund unsachgemäßer Handhabung sind nicht von der Gewährleistungspflicht von Elbstimmungen gedeckt. Elbstimmungen haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die durch die Produkte oder deren Benutzung entstehen. Ausgenommen sind die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden. Elbstimmungen haftet nur für Schäden, die aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns von Elbstimmungen, des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen entstehen. Eine Haftung in anderen Fällen besteht nicht.
3.3 Offensichtliche Mängel müssen beim Kauf durch Unternehmer spätestens fünf Werktage nach Zugang der Ware schriftlich angezeigt werden. Ist dies nicht der Fall, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige genügt zur Fristwahrung. Ein Kunde, der Verbraucher ist, muss einen Mangel innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntwerden dieses Mangels schriftlich anzeigen. Hier genügt ebenfalls die fristgerechte Absendung der Mängelanzeige. Zeigt der Kunde die Mängel nicht innerhalb der angegeben Fristen Elbstimmungen an, so bestehen die Gewährleistungsrechte an den festgestellten Mängeln nicht fort. Innerhalb der ersten sechs Monate ab Kaufdatum liegt die Beweislast bei Elbstimmungen, jedoch nur, wenn der Kunde Verbraucher ist. Hernach geht die Beweislast auf den Kunden über. Bei gebrauchten Kaufsachen ist der Kunde von Beginn an beweispflichtig.
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